Die gemeinnützige eingetragene Genossenschaft
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Die eingetragene Genossenschaft ist eine alte Gesellschaftsform und kann im Rahmen einer Gemeinnützigkeitsorientierung durchaus eine Alternative zu einer Stiftungsgründung darstellen. Insbesondere im sozialen Wohnungsbau treten sog. steuerbegünstigte eG auf. Rechtsgrundlagen gibt das Genossenschaftsgesetz vor.
Errichtung einer eG
Die eG ist ebenso wie die rechtsfähige Stiftung eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten. Für die Gründung ist die Abfassung einer schriftlichen Satzung mit mindestens drei Gründungsmitgliedern erforderlich. Die eG ist zudem in das Genossenschaftsregister einzutragen. Gesetzlich ist der Mindestinhalt der Satzung vorgegeben.
Organe einer eG
Die Organe der eG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Die Mitglieder der ersten beiden Organe müssen Genossenschaftsmitglieder und natürliche Personen sein, wobei der Vorstand aus zwei Personen besteht und von der Generalversammlung gewählt und abberufen wird. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt und besteht gesetzlich vorgesehen aus drei Mitgliedern. Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Verwendung des Jahresergebnisses.
Haftungsbeschränkung
Die eG kennt kein Mindestkapital, sodass auch keine Mindesthöhe von Einlagen erforderlich ist. Nur die tatsächlich geleisteten Einlagen der Mitglieder stellen das Vermögen der eG dar. Bis zu dieser Höhe haftet die eG für Verbindlichkeiten. Mitglieder können ggf. zu Nachschüssen verpflichtet sein.
Einlagenverzinsung
Die geleistete Einlage ist grundsätzlich nicht zu verzinsen. Dies kann aber in der Satzung festgelegt werden.
Pflichtmitgliedschaft im Prüfverband
Die eG muss Mitglied in einem Prüfverband werden, der in der Regel die Rechtsform eines Vereins hat. Hierzu muss ein sog. Unternehmenskonzept vorgelegt werden. Eine Ablehnung führt dazu, dass die Eintragung im Genossenschaftsregister unterbleibt. Der Prüfverband kontrolliert die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Geschäftsführung.
Mitgliederwechsel in der eG
Die eG kann nach der Gründungsphase weitere Mitglieder aufnehmen und zwar im Rahmen von Beitrittserklärungen. In der Satzung kann hierzu näheres, auch mit Blick auf Kündigungsmöglichkeiten geregelt werden.
Beendigung einer eG
Die eG besteht auf unbestimmte Zeit. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen die Auflösung per Beschluss bestimmen. Die sich daraus ergebende Liquidation führt zu einem Sperrjahr. Erst nach diesem Sperrjahr darf das Vermögen an die Mitglieder ausgekehrt und die eG gelöscht werden.
Besteuerung einer eG
Die eG ist unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflicht, wenn der Sitz im Inland liegt. Auch das Umsatzsteuergesetz ist bei Lieferungen und Leistungen der eG anwendbar.
Vorteile einer eG
1) Es ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.
2) Es muss kein jährlicher Mitgliedsbeitrag entrichtet werden.
3) Die Mitglieder können über eine Verzinsung am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden.
4) Die Vorstandschaft kann “klein” gehalten werden.
5) Wichtige Entscheidungen werden in der Generalversammlung getroffen, es gibt also gute Mitwirkungsrechte.
6) Das Engagement der Mitglieder ist mit Blick auf die wirtschaftliche Orientierung grundsätzlich höher.
7) Es können schnell neue Mitglieder aufgenommen werden.
Die Bündelung von Mitgliedern hat Vorteile: bessere Marktstellung, höheres Einkaufsvolument.
Nachteile einer eG
1) Es ist Bescheinigung des Prüfverbandes notwendig.
2) Es sind keine schnellen unternehmerischen Entscheidungen in der Gründungsphase möglich.
3) Die eG hängt von der satzungsmäßigen Zwecksetzung ab.
Die Steuerbegünstigung der eG
Gemäß §§ 51 ff. AO kann auch eine eG steuerbegünstigt sein.
Hierfür ist ein steuerbegünstigter Zweck notwendig. Dies kann bei einer eG geleistet werden.
Im Rahmen der Anforderungen der §§ 51 ff. AO sind vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen: Förderung der Allgemeinheit, zeitnahe Mittelverwendung, Selbstlosigkeit, Betriebsmittelrücklage, freie Rücklage, Begünstigungsverbot.
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