Artikel unter 'Gemeinnützigkeit'
Steuerbefreite Stiftungen dürfen dem Stifter oder dessen Angehörigen einen angemessenen Unterhalt leisten. In welchem Umfang genau Unterhalt geleistet werden darf, kann aber nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich ist nach dem Lebensstandard des Begünstigten zu beurteilen, welcher Unterhalt angemessen ist. Die Unbestimmtheit der Vorschrift bringt es mit sich, dass zwischen Finanzbehörden und Begünstigtem verschiedene Ansichten darüber bestehen können, ob ein Unterhalt angemessen ist. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall der Zweck der Vorschrift, dem Stifter die Angst zu nehmen, dass infolge von Zuwendungen an die Stiftung er selbst oder seine nächsten Angehörigen in finanzielle Not geraten könnten. Unklar ist bislang allerdings z.B., ob es nur auf die Höhe der Unterhaltsleistungen ankommt oder ob der Unterhalt auch in sonstiger Weise angemessen sein muss. Dann könnten z.B. auch die Vermögensverhältnisse der Stiftung oder eine schuldhafte Herbeiführung einer Bedürftigkeit berücksichtigt werden.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an die Stiftung
Fehlentscheidungen bei der Anlage des Stiftungsvermögens können zu beträchtlichen Vermögensverlusten führen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich daran aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Stiftungsaufsichtsbehörden oder eine Haftung des Stiftungsvorstandes knüpfen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vermögensverluste auf einer schuldhaft fehlerhaften Anlageentscheidung beruhen. Gefahren drohen insbesondere wegen Kollisionen mit steuerrechtlichen Vorgaben.
Nach § 55 AO ist die Stiftung z.B. zur Selbstlosigkeit verpflichtet, d.h. sie muss uneigennützig tätig werden. Dem widerspricht es, wenn die Tätigkeit der Stiftung auf die Erhöhung des eigenen Vermögens ausgerichtet ist. Außerdem dürfen Verluste, die bei der Vermögensverwaltung eingetreten sind, nicht durch Vermögen der ideellen Sphäre der Stiftung (d.h. Mittel, die für die Verwirklichung der Stiftungszwecke gedacht sind) ausgeglichen werden. Vor allem Spendengelder dürfen nicht zur Verlustdeckung herangezogen werden. Werden diese Vorgaben verletzt, kann der Stiftung die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an die Stiftung
Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ist ausgeschlossen, wenn eine steuerbegünstigte Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO (Abgabenordnung) betreibt und es sich nicht um einen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO handelt. Jedoch ist nach § 58 Nr. 12 AO ein Nebeneinander von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und steuerbegünstigenden Tätigkeiten einer Stiftung möglich. Für ein Nebeneinander müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Gesamtgepräge der Stiftung ist nicht wirtschaftlich
§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO besagt: „Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt … Unterhält eine Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist zwischen ihrer steuerbegünstigten und dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewichten. Die Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt.“ Der Begriff „Gepräge“ ist nicht legaldefiniert und unterliegt der Auslegung, was zu Unsicherheiten in der Praxis führt.
2. Mittelbeschaffung dient der Verfolgung der Stiftungszwecke
§ 56 AO regelt, ob und inwieweit eine Stiftung eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen darf. Wenn die erwirtschafteten Mittel nur der Verfolgung der Stiftungszwecke dienen, hat das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht gegen die Mittelbeschaffung nichts einzuwenden. Die Mittelbeschaffung muss also geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen zu können. Unzulässig ist eine Mittelbeschaffung dann, wenn sie von vornherein keine Überschüsse oder Gewinne erwarten lässt. Sie ist dann nicht geeignet, die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke zu fördern.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an die Stiftung
Um den Stiftungen die Möglichkeit zu geben, sich zumindest teilweise selber finanzieren zu können, gestattet der Gesetzgeber gemeinnützigen Stiftungen grundsätzlich auch, sich außerhalb des gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecks wirtschaftlich zu betätigen.
Solche Tätigkeiten können z.B. die Auftragsforschung für die Industrie sein oder ein Museumsshop. Jedoch darf die Stiftung in ihrem Gesamterscheinungsbild nicht als Wirtschaftsunternehmen auftreten, sondern muss trotz ihrer wirtschaftlichen Betätigung im Verhältnis überwiegend noch gemeinnützig sein. Ansonsten folgt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt prüft, ob die Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu einer Einschränkung der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks führt. Dabei kommt es zu einer Gegenüberstellung des Umsatzes und des Personaleinsatzes des wirtschaftlichen und des gemeinnützigen Bereichs. Anhand dieser Gegenüberstellung werden beide in ein Verhältnis zueinander gesetzt und so ein „Gesamtgepräge“ gebildet. Der Umsatz und Personaleinsatz im wirtschaftlichen Bereich dürfen daher nicht überhand nehmen.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an die Stiftung
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG (1996) verstieß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 56 EG (damals: Art. 73 b EGV). Ob eine Stiftung gemeinnützig ist oder nicht, bestimmt sich allein nach deutschem Recht, unabhängig davon, ob die betreffende Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist.
Der BFH entschied bereits 2004:
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt. Und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jungend eines Staates oder einer Stadt beschränkt ist.
Nach deutschem Recht verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die „Allgemeinheit“ zu fördern. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Förderung nicht einem fest abgeschlossenem Personenkreis zu Gute kommen soll, wie z.B. einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens.
Ob diese Zweckverfolgung im Ausland stattfindet oder die Förderung einer bestimmten ausländischen Bevölkerungsgruppe beabsichtigt ist, steht mit dem Begriff der „Förderung der Allgemeinheit“ des § 52 Abs. 1 AO im Einklang und ist daher steuerbefreiend zu berücksichtigen.
Seit Anfang 2009 jedoch “struktureller Inlandsbezug” notwendig:
Seit Anfang 2009 verlangt der Gesetzgeber als unmittelbare Reaktion auf das Urteil des BFH im Jahre 2004 in einem neuen Absatz 2 des § 51 AO, dass im Falle der Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks im Ausland die Aktivität zumindest einen “strukturellen Inlandsbezug” vorweisen muss. Dies ist gegeben, wenn vom Ausland aus entweder natürliche Personen in Deutschland gefördert werden oder aber die Tätigkeit zumindest zur Förderung des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland beitragen kann. Letzteres ist problematisch, da es keine Legaldefinition für die “Ansehensförderung” gibt.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an die Stiftung