Artikel unter 'Schenkungen'
Jedes Stiftungsgeschäft ist eine einseitige und darüber hinaus auch bedingungsfeindliche Willenserklärung selbst dann, wenn es in einem (zweiseitigen) Vertrag enthalten ist. Eine Schenkung und Sponsoring hingegen sind gegenseitige Verträge. Die Schenkung unterliegt dem Formerfordernis des § 518 BGB (notarielle Beurkundung).
Nach den Grundsätzen des Stiftungsrechts ist jedes Stiftungsgeschäft eine einseitige und darüber hinaus auch bedingungsfeindliche Willenserklärung selbst dann, wenn es in einem (zweiseitigen) Vertrag enthalten ist. Das - das Fehlen einer Gegenseitigkeitsbeziehung - unterscheidet die “Stiftung” gerade vom Sponsoring. Schon gar nicht lässt sich eine gegenseitige Beziehung allein aus dem Rekurs auf Treu und Glauben begründen. Für die Einigung über eine Schenkung ist allein die objektive Sachlage maßgeblich und nicht der subjektive Parteiwillen. Eine objektiv unentgeltliche Leistung kann nicht nur durch Parteiwillen zu einer entgeltlichen gemacht werden.
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Ein Familienwohnheim kann zur Absicherung zusammen mit weiterem Kapitalvermögen auf eine Stiftung übertragen werden. Der Vorgang ist allerdings schenkungsteuerpflichtig.
Die Grunderwerbsteuer fällt nicht an (§ 3 Nr. 2 GrEStG) und umsatzsteuerliche Fragen stellen sich bei privater Nutzung nicht. Jedoch muss die Stiftung zum Unterhalt der Immobilie in der Lage sein. Daher ist von einer ausschließlichen Übertragung des Familienwohnheims abzuraten. In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt, ob Gläubiger der Stiftung die Errichtung mit der Schenkungsanfechtung angreifen können. Daher sollte man um den Vollstreckungsschutz zu erhöhen an ein Kombinationsmodell denken. Unter Eheleuten wird daher häufig durch Ehevertrag das Familienwohnheim auf den weniger haftungsgefährdeten Ehegatten übertragen. Dieser bringt die Immobilie dann in eine Familienwohnheimstiftung ein.
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Überträgt ein inländischer Stifter einer nach ausländischem Recht rechtsfähigen Familienstiftung unentgeltlich ein Wertpapierdepot, ohne Einschränkung der Verfügungsfreiheit oder einer Verpflichtung zur Rückgabe oder Weitergabe, so handelt es sich dabei um eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung. Dem steht nicht entgegen, dass der Stifter über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen an den Stiftungsrat nach Belieben bestimmen kann.
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Zuwendungen, die der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung nachträglich über das eigentliche Stiftungskapital hinaus macht (sog. Zustiftungen), sind Schenkungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dass der Zuwendende gleichzeitig der nach dem Stiftungszweck Begünstigte der Stiftung ist, steht dem nicht entgegen.
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