Artikel unter 'Stiftungsmodelle'
Die Treuhandstiftung selbst ist nicht rechtsfähig, sodass über das Stiftungsvermögen selbst kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Allerdings erlischt die Stiftung von selbst, wenn das Stiftungsvermögen aufgebraucht ist.
Davon zu unterscheiden ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders. Hier führt zwar nicht schon die Verfahrenseröffnung zu einem Erlöschen der Stiftung, nach der vollständigen Abwicklung erlischt aber grundsätzlich die Rechtspersönlichkeit des Treuhänders. Damit kann auch die unselbstständige Stiftung nicht fortbestehen. Um die Stiftung zu retten, können für diesen Fall aber z.B. die Umwandlung in eine selbstständige Stiftung oder die Übertragung auf einen anderen Rechtsträger vorgesehen werden.
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Bei einer Treuhandstiftung ist nicht die Stiftung selbst Trägerin des Stiftungsvermögens, sondern dieses wird rechtlich gesehen ein Teil des Vermögens des Treuhänders. Dadurch besteht die Gefahr, dass Gläubiger des Treuhänders zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf das Vermögen der unselbstständigen Stiftung zugreifen. Die Besonderheit einer Treuhandstiftung liegt aber darin, dass in wirtschaftlicher Hinsicht das Vermögen dem Treugeber (dem Stifter) gehört. Einer Vollstreckung kann der Stifter bzw. seine Erben daher durch Drittwiderspruchsklage widersprechen. Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treuhänders ist eine Aussonderung der übertragenen Vermögenswerte möglich.
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Bei einer selbstständigen Stiftung gibt der Stifter bei Errichtung der Stiftung das übertragene Vermögen endgültig auf. Im Unterschied dazu bestehen bei einer unselbstständigen Stiftung verschiedene Möglichkeiten, die Vermögensübertragung rückgängig zu machen.
Eine Treuhandstiftung kann z.B. grundsätzlich jederzeit durch den Treugeber oder den Treuhänder durch Kündigung oder Widerruf beendet werden, wenn auf schützenswerte Interessen der anderen Seite Rücksicht genommen wird. Das Stiftungsvermögen ist dann grundsätzlich an den Stifter zurückzuerstatten, wenn nicht z.B. in der Satzung die Übertragung auf einen anderen Rechtsträger vorgesehen ist.
Die Möglichkeit einer Rückforderung des Stiftungsvermögens kann einen Vorteil, aber auch eine Gefahr darstellen. Insbesondere können Gläubiger des Stifters durch die Pfändung der Rückgewähransprüche auf das Stiftungsvermögen zugreifen. Im Insolvenzfall erlischt das Treuhandverhältnis kraft Gesetzes, sodass das Vermögen in die Insolvenzmasse fällt.
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Auch eine unselbstständige Stiftung benötigt eine Satzung. Deren Ausgestaltung unterliegt aber nicht den gesetzlichen Vorgaben in §§ 80 ff. BGB, die nur für selbstständige, rechtfähige Stiftungen gelten. Da einer unselbstständigen Stiftung, z.B. einer Treuhandstiftung, ein Vertrag zwischen dem Treugeber und der Treuhänder zugrunde liegt, muss der Inhalt der Satzung zwischen dem Stifter und dem Träger der Stiftung vereinbart werden.
Dadurch bieten sich auf der einen Seite größere Gestaltungsfreiräume, z.B. kann bei Gründung einer Verbrauchsstiftung ein nur vorübergehender Stiftungszweck vereinbart werden. Auf der anderen Seite bestehen aber auch die gesetzlich vorgesehenen Schutz- und Kontrollmöglichkeiten, z.B. durch die Stiftungsaufsicht, nicht. Der Stifter muss selbst durch eine entsprechende Satzungsgestaltung dafür Sorge tragen, dass das Stiftungsvermögen dem Zweck der Stiftung entsprechend verwaltet und verwendet wird.
Die Satzung einer unselbstständigen Stiftung sollte daher vor allem auch die Möglichkeit einer Kontrolle der Mittelverwendung durch zusätzliche Gremien vorgesehen werden. Auch detaillierte Vorschriften zur Vermögensverwaltung und Haftung sind wichtig. Obwohl sich bei der Errichtung einer Treuhandstiftung die getrennte Verwaltung des Stiftungsvermögens grundsätzlich von selbst versteht, sollte auch dies in der Satzung nochmals explizit festgehalten werden.
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Bei einer Bewertung der steuerrechtlichen Behandlung einer Stiftungsgründung muss zwischen der Besteuerung der Stiftung und steuerrechtlichen Folgen für den Stifter unterschieden werden. Besteuerung der Stiftung
Eine Verbrauchsstiftung unterliegt denselben steuerrechtlichen Voraussetzungen und Regelungen wie gewöhnliche, auf Dauer angelegte Stiftungen. Die Stiftung ist steuerlich privilegiert, also v.a. von der Körperschaftssteuer befreit, wenn sie gemeinnützige oder mildtätige Zwecke i.S.v. §§ 52 ff. AO fördert.
Besteuerung von Zuwendungen an die Stiftung
Spenden an eine gemeinnützige Verbrauchsstiftung können jedenfalls nach § 10b Abs.1 EStG geltend gemacht werden. Die Summe der Zuwendungen darf aber in diesem Fall maximal 20 Prozent der Gesamteinkünfte oder 4 Promille der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter betragen, darüber hinausgehende Aufwendungen können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Zuwendungen, die das Grundkapital einer Stiftung erhöhen, kann ein Stifter (sofern er eine natürliche Person ist) allerdings zusätzlich einen Freibetrag von max. 1 Mio. Euro geltend machen. Ob dieser Sonderabzug auch bei der Gründung oder einer Zustiftung an eine Verbrauchsstiftung gilt, ist umstritten. In der Vergangenheit wurde dies von der Praxis verneint. Für den Stifter kann aus diesem Grund die Errichtung einer herkömmlichen Stiftung attraktiver sein.
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Die Verbrauchsstiftung ist gesetzlich nicht explizit normiert. Nach § 80 Abs.2 BGB ist aber Voraussetzung einer Stiftung nur, dass ihr Zweck dauernd und nachhaltig verwirklicht wird. Damit ist weder eine konkrete Dauer vorgeschrieben, noch der dauerhafte, ungeschmälerte Bestand des Stiftungsvermögens. Bundesrechtlich ist also von der Zulässigkeit einer Verbrauchsstiftung auszugehen.
Allerdings enthalten viele Landesstiftungsgesetze ein konkretes Gebot, das Grundvermögen dauerhaft zu erhalten. So heißt es z.B. in Art. 6 Abs. 2 des Bayrischen Landesstiftungsgesetzes:
„Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist ungeschmälert zu erhalten.“
Bei einem Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht ist Bundesrecht grundsätzlich vorrangig. In den meisten Fällen enthalten die Landesstiftungsgesetze jedoch selbst Ausnahmen vom Grundsatz der Vermögenserhaltung und lassen die Errichtung von Verbrauchsstiftungen damit zu. Vor diesem Hintergrund kann erwogen werden, die Stiftung bei drohenden Konflikten in einem anderen Bundesland zu errichten.
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Kennzeichnend für die Verbrauchsstiftung ist, dass sie nicht nur die Erträge, sondern das gesamte Grundstockvermögen für die Förderung ihrer Zwecke einsetzen kann. Dies bietet verschiedene Vorteile:
- Kleineres Grundkapital: Bei einer Förderung ausschließlich aus den Zinserträgen ist ein hohes Grundkapital erforderlich, um eine nennenswerte Fördersumme zu erwirtschaften.
- Kein Überleben des Stiftungszieles: Herkömmliche Stiftungen sind sozusagen auf die Ewigkeit ausgelegt. Eine langfristige, effektive Förderung bestimmter Ziele lässt sich aber nur schwer kalkulieren. Innerhalb von 100 Jahren nach der Errichtung der Stiftung kann das geförderte Stiftungsziel an Bedeutung verloren haben oder das Stiftungsvermögen, z.B. infolge von Finanzkrisen, Inflation oder aufgrund schlechter Vermögensverwaltung so dezimiert sein, dass keine effektive Förderung mehr möglich ist. Ein Weiterbestehen der Stiftung läge dann womöglich nicht im Interesse des Stifters, es ist aber nicht sichergestellt, dass es zu einer Auflösung kommt.
- Kontrolle der Verwaltung: Die beschränkte Lebensdauer der Verbrauchsstiftung bietet auch den Vorteil, dass der Stifter meist vollständig die spätere Verwaltung des Stiftungsvermögens bestimmen kann. Bei einer herkömmlichen Stiftung kann nur die Erstbesetzung der Organe festgelegt werden. Es ist oft nicht gewährleistet, dass auch die spätere Verwaltung in seinem Sinne erfolgt. Eine Verbrauchsstiftung, die z.B. 30 Jahre nach der Errichtung wider erlischt, kann dagegen oft für die gesamte Dauer ihres Bestandes durch den vom Stifter bestimmten Vorstand oder eine Institution betreut werden.
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Familienangehörige des Stifters können von der Gründung einer Stiftung profitieren, auch wenn keine Familienstiftung errichtet wird.
Soll eine direkte Förderung erreicht werden, können Familienmitglieder als Destinäre der Stiftung eingesetzt werden. Auch bei gemeinnützigen Stiftungen ist dies möglich, sofern die Zuwendungen ein Drittel des Einkommens der Stiftung nicht überschreiten. Mittelbar ist eine finanzielle Förderung von Familienmitgliedern oft auch möglich, indem diese als Organe der Stiftung eingesetzt werden.
Häufig wird die Begünstigung aber auch nur indirekt herbeigeführt. Der Stifter kann auch bei gemeinnützigen Stiftungen den Zweck so wählen, dass Interessen der Familie damit mittelbar gefördert werden. Ein Beispiel hierfür ist die Förderung der Erforschung einer Krankheit, an der ein Kind des Stifters leidet.
Daneben kann die Familie des Stifters natürlich auch durch eine erhöhte Reputation von der Gründung einer Stiftung profitieren.
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Die Wahl des richtigen Treuhänders ist für eine unselbstständige Stiftung von entscheidender Bedeutung. Sofern keine persönlichen Gründe für einen bestimmten Rechtsträger der Stiftung sprechen (z.B. wenn die Verbundenheit mit einer Institution erst den Anreiz für die Stiftung ausgelöst hat), sind Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl des Treuhänders. Es sollten bereits Erfahrungen im Bereich der Stiftungsverwaltung vorhanden sein. Meistens ist es sinnvoll, einen Treuhänder zu wählen, der auch über Kompetenzen auf dem Gebiet verfügt, das mit dem Stiftungszweck gefördert werden soll. Zum einen kann durch das dadurch bereits vorhandene Sachwissen der Zweck der Stiftung besonders effektiv erreicht werden. Zum anderen sollte bedacht werden, dass auch ein Treuhänder mit der Übernahme der Verwaltung einer Stiftung eigene Interessen verfolgt. Diese können z.B. in der Erzielung von Einnahmen durch die Verwaltung des Vermögens liegen. Oft bieten sich allerdings Institutionen als Träger unselbstständiger Stiftungen an, um mithilfe der Unterstiftung letztlich ihren eigenen Aktionsradius zu erweitern. Diese Interessen sollte sich der Stifter bewusst machen, um gegebenenfalls auch Vorkehrungen zu treffen, dass der eigene Stiftungszweck erreicht wird.
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Die vorrangige Aufgabe des Treuhänders besteht in der Verwaltung des übertragenen Vermögens. Dadurch soll er zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks beitragen. Der Treuhänder muss deswegen alle seine Entscheidungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem übertragenen Stiftungsvermögen am Stiftungszweck ausrichten. Aus dieser Treuepflicht des Trägers einer unselbstständigen Stiftung folgen Vorgaben für den Umgang mit dem anvertrauten Vermögen. Dieses muss z.B. grundsätzlich getrennt verwaltet werden, wenn nicht ausdrücklich eine gemeinsame Verwaltung mit dem übrigen Vermögen des Treuhänders erlaubt worden ist. Bei der Verwaltung sind außerdem besondere Sorgfaltsregeln zu beachten.
Weitere, spezielle Aufgaben können dem Treuhänder durch die Treuhandsvereinbarung übertragen werden. Beispielsweise ist es sinnvoll, den Treuhänder zu einer regelmäßigen Rechnungslegung und Berichterstattung über seine Tätigkeit für die Stiftung zu verpflichten. Ausdrücklich vereinbart kann auch werden, ob der Treuhänder durch aktive Öffentlichkeitsarbeit für die Bekanntheit der Stiftung sorgen soll.
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Die Rechtsform der unternehmensverbundenen Stiftung kann gerade für den Mittelstand interessante Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge bieten. Durch die Unabhängigkeit von einer bestimmten Person kann das Lebenswerk des Stifters auch ohne qualifizierte Abkömmlinge erhalten werden; zudem bietet die enge Begrenzung der Möglichkeiten einer nachträglichen Zweckänderung Gewähr vor feindlichen Übernahmen, einem Verkauf oder einer Zerschlagung des Unternehmens.
Auf der anderen Seite stellen die schwerfällige Organisation und die starre Bindung an den Stifterwillen auch Hindernisse bei der direkten Führung eines Unternehmens durch eine Stiftung dar. Vorgeschlagen wird daher die Stiftung & Co. KG. Dabei ist eine Stiftung Komplementärin einer KG, Kommanditisten sind die Mitglieder der Familie des Stifters oder dritte Personen, die in der Regel zugleich Destinäre der Stiftung sein werden.
Die rechtliche Zulässigkeit ist bislang weder gesetzgeberisch noch durch Rechtsprechung eindeutig geklärt. Teilweise wird gegen diese Rechtsform eingewandt, dass sie gegen das Verbot der Selbstzweckstiftung verstoße oder rechtsmissbräuchlich sei, weil die Stiftung nach der Intention des Gesetzgebers ursprünglich nur nicht-wirtschaftlichen Gründen dienen sollte. Nach überwiegender Ansicht dagegen ist grundsätzlich gegen die Zulässigkeit einer Stiftung & Co. KG nichts einzuwenden, wenngleich sie bislang keine große Verbreitung gefunden hat.
Durch die Stiftung & Co.KG wird ein Unternehmen geschaffen, das in weitem Umfang quasi „eigentümerlos“ ist. Zugleich können aber Destinäre als Kommanditisten eingesetzt werden, die als Geschäftsführer agieren oder zumindest das Recht haben können, Geschäftsführer zu benennen. Weitere Vorteile ergeben sich z.B. in steuerlicher Hinsicht, weil die Stiftung & Co. KG nicht stets gewerblich prägt und in insolvenzrechtlicher Hinsicht. Sind die Kommanditisten nicht zugleich Stiftungsorgane, sondern nur Begünstigte, können die GmbH-rechtlichen Informationspflichten der Kommanditisten einer GmbH & Co.KG entfallen. Auf der anderen Seite muss aber auch bedacht werden, dass die Stiftung & Co. KG der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegt. Weitere Nachteile liegen in den hohen Kapitalanforderungen und dem großen Gestaltungsaufwand.
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Unternehmensverbundene Stiftungen gibt es in verschiedenen Erscheinungsformen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass zu ihrem Vermögen ein Unternehmen oder die Beteiligung an einem Unternehmen gehört. Gebräuchlich sind auch die Bezeichnung als Stiftungsunternehmen, Unternehmensstiftungen, Unternehmensträgerstiftungen, gewerbliche oder unternehmensbezogene Stiftungen. Zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählen z.B. die Stiftung & Co.KG oder die Doppelstiftung.
Nach der jeweiligen Organisation ist zu unterscheiden zwischen der Unternehmensträgerstiftung, die unter ihrer Rechtsform selbst ein Unternehmen als Einzelkaufmann betreibt und der Beteiligungsträgerstiftung, die Beteiligungen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft hält. Beliebter ist die Beteiligungsträgerstiftung. Im Rechtsverkehr tritt das Unternehmen dabei weiterhin unter der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Rechtsform (z.B. AG) auf. Daraus folgt letztlich ihre größere Flexibilität gegenüber einem Auftreten der Stiftung selbst im Rechtsverkehr. So kann bei Bedarf die gesellschaftsrechtliche Rechtsform leichter geändert werden, dazu ist die Aufnahme neuer Mitglieder oder die Fremdfinanzierung einfacher möglich.
Das Unternehmen kann der Stiftung zu unterschiedlichen Zwecken dienen. Möglich ist einerseits, dass es eine reine Einnahmensquelle darstellen soll. Der eigentliche Zweck der Stiftung liegt dann außerhalb des Unternehmens und ist ideeller Art, durch die Betreibung des Wirtschaftsunternehmens verschafft sie sich lediglich die hierzu erforderlichen Mittel. Kennzeichen hierfür sind, wenn Stiftung und Unternehmen in institutioneller und personeller Hinsicht getrennt sind und das Unternehmen austauschbar ist, also z.B. jederzeit veräußert werden könnte. Es ist aber auch möglich, dass der Zweck der Stiftung selbst in einem unternehmerischen Führungsauftrag liegt. Die Zulässigkeit war lange Zeit umstritten. Nunmehr wird überwiegend angenommen, dass die Grenze einer unzulässigen Selbstzweckstiftung erst erreicht ist, wenn der ausschließliche Zweck der Stiftung in der Führung eines Unternehmens liegt. Dies spielt aber selten eine Rolle, da in der Regel auch gemeinwohlbezogene Interessen, wie die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region, vorliegen.
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Die Erbersatzsteuer stellt eine Art der fiktiven Erbschaftssteuer dar. Obgleich die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen erbschaftssteuerpflichtig ist, wird das Vermögen durch die Einbringung in die Stiftung dem Familienvermögen entzogen, sodass es bei weiteren Erbfällen nicht mehr der Erbschaftssteuer unterliegt. Die Erbersatzsteuer fingiert eine Vermögensübertragung durch Erbfolge im regelmäßigen Turnus von 30 Jahren.
Nach § 1 Abs.1 Nr. 4 ErbStG sind der Erbersatzsteuer inländische Stiftungen unterworfen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind. Ausländische Familienstiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer also auch dann nicht, wenn sie inländisches Vermögen haben. Dagegen ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der inländischen Familienstiftung, einschließlich ausländischen oder nicht familienbezogener Vermögensanteile, bei der Bewertung heranzuziehen.
Die Höhe der Erbersatzsteuer richtet sich nach den Tarifsätzen der Steuerklasse 1 des ErbSTG. Dabei werden fiktiv 2 Kinder angenommen, sodass 2 Kinderfreibeträge abzugsfähig sind. Es ist nach § 24 ErbStG möglich, die Erbersatzsteuer bei einer Verzinsung von 5,5 % in 30 gleichen Jahresbeträgen zu zahlen.
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Unter einer unselbstständigen Stiftung versteht man die Übertragung bestimmter Vermögenswerte an eine bestehende natürliche oder juristische Person mit der Bestimmung, dass diese Werte (einschließlich der Nutzungen) als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten und für einen bestimmten Zweck zu verwenden sind.
Will der Stifter dagegen das Kapital nicht einer bestehenden natürlichen oder juristischen Person zuwenden, etwa weil er fürchtet, diese werde es nicht in seinem Sinne verwenden, oder weil ihm für den von ihm beabsichtigten Zweck keine vorhandene Organisation als geeignet erscheint, so kann er eine neue Organisation schaffen, die sich allein dem von ihm bestimmten Zweck zu widmen hat und als eine “juristische Person” selbst Vermögensträger ist. Wird im Stiftungsgeschäft der Rechtsträger besonders bezeichnet, so spricht dies dafür, dass der Stifter eine unselbstständige Stiftung errichten wollte. Fehlen Angaben zum Rechtsträger, so ist das als Indiz für die Errichtung einer selbstständigen Stiftung zu werten.
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Ein Familienwohnheim kann zur Absicherung zusammen mit weiterem Kapitalvermögen auf eine Stiftung übertragen werden. Der Vorgang ist allerdings schenkungsteuerpflichtig.
Die Grunderwerbsteuer fällt nicht an (§ 3 Nr. 2 GrEStG) und umsatzsteuerliche Fragen stellen sich bei privater Nutzung nicht. Jedoch muss die Stiftung zum Unterhalt der Immobilie in der Lage sein. Daher ist von einer ausschließlichen Übertragung des Familienwohnheims abzuraten. In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt, ob Gläubiger der Stiftung die Errichtung mit der Schenkungsanfechtung angreifen können. Daher sollte man um den Vollstreckungsschutz zu erhöhen an ein Kombinationsmodell denken. Unter Eheleuten wird daher häufig durch Ehevertrag das Familienwohnheim auf den weniger haftungsgefährdeten Ehegatten übertragen. Dieser bringt die Immobilie dann in eine Familienwohnheimstiftung ein.
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Ein Vorteil einer Doppelstiftung liegt darin, dass die Sicherung der unternehmerischen Verantwortung in den Händen der Stifterfamilie liegt. Ferner können Familienmitglieder aus den Erträgen einer Familienstiftung versorgt werden und die Fortgeltung des Stifterwillens kann dauerhaft gesichert werden.
Die Familienstiftung bedarf zu ihrer wirksamen Errichtung zwar der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde, jedoch unterliegt sie nicht der Stiftungsaufsicht, da sie eine Stiftung ist, die nicht öffentliche Zwecke verfolgt. Auch gibt es zahlreiche steuerrechtliche Vorteile: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann bei Errichtung einer Doppelstiftung reduziert werden. Ferner kann die alle dreißig Jahre anfallende Erbersatzsteuer minimiert werden.
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Ist aufgrund testamentarischer Stiftungsauflage dem wirtschaftlich selbständigen Zweckvermögen der - mit Eintritt des Nacherbfalls errichteten - treuhänderischen Stiftung eine Kommanditbeteiligung zuzurechnen, ist die Stiftung auch dann als Mitunternehmerin anzusehen, wenn sie bis zur Veräußerung der Beteiligung keine Kenntnis von der Nacherbschaft hatte und die Gesellschaftsrechte nur durch den Testamentsvollstrecker bzw. den Treuhänder ausgeübt werden konnten.
Ist eine treuhänderische Stiftung von Beginn ihrer steuerlichen Existenz an im Umfang einer Kommanditbeteiligung als einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb körperschafteuerpflichtig, erzielt die Stiftung durch die Veräußerung des Kommanditanteils einen gewerblichen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Regelung des § 13 KStG findet auf die Veräußerung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs keine Anwendung.
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Auch bei mehreren Stiftern liegt schenkungsteuerlich nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung - und nicht etwa eine Mehrheit von Zuwendungen entsprechend der Anzahl der Stifter – vor.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG fingiert kein anderes Zuwender-Empfänger-Verhältnis und enthält keine Neubestimmung der am steuerpflichtigen Vermögensübergang beteiligten Personen.
Bei mehreren Stiftern können dabei entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten auch unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein. Ist für das Verhältnis der Anfallberechtigten zu den Stiftern jeweils dieselbe Steuerklasse anzuwenden, ist im Rahmen der Steuerberechnung weder der Erwerb noch der persönliche Freibetrag aufzuteilen.
Im Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrags. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung über den Ansatz nur eines Freibetrags bedurfte es nicht.
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Aus dem Umstand, dass die Verwendung von bis zu einem Drittel des Jahresüberschusses für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner Familie den Status der Gemeinnützigkeit unberührt lässt, kann nichts für die Frage gefolgert werden, wann eine privatnützige Stiftung eine Familienstiftung darstellt.
Eine nur theoretische Bezugsberechtigung Familienangehöriger in Gestalt einer an bestimmte Einkommensgrenzen geknüpften Notfallversorgung, deren Unterschreiten aufgrund erheblichen Eigenvermögens und sonstiger Bezüge der Destinatäre faktisch ausgeschlossen war, kann nicht das Wesen einer Stiftung als Familienstiftung prägen.
Vermögensvorteile im Sinne von Interessen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sind ausschließlich unmittelbare Vorteile, die eine Familie aus der Nutzung von Stiftungsvermögen für private Zwecke, aus einer Beteiligung an den Stiftungserträgen oder dem Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung ziehen kann. Eine fortdauernde Bereicherung der Familie ist dagegen nicht allein deshalb gegeben, weil sie mittelbar von der Verwendung des Stiftungsvermögens profitiert, indem die Stiftung etwas tut (im Streitfall die finanzielle Sicherung des Familienunternehmens), was auch der Familie nutzt.
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Ob eine Stiftung als Familienstiftung anzusehen ist, ist anhand des vom Stifter verfolgten Zwecks der Stiftung zu beurteilen, wie er ihn objektiv erkennbar in der Satzung zum Ausdruck gebracht hat.
“Wesentlich” im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin besteht, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen. Entgegen R 2 Abs. 2 Satz 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 kommt es für die Gewichtung der Spenden im Vergleich zu den Vorteilen für die Familienmitglieder nicht auf ein wie auch immer beschaffenes Verhältnis der tatsächlich ausgeschütteten Erträge an Familienmitglieder und familienfremde Empfänger an, sondern auf die Bezugsberechtigung.
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Urteil vom BVerwG vom 28.01.2010
Leitsatz
Wird einer Familienstiftung ein Vermögenswert zurückübertragen, für dessen Wegnahme den Bezugsberechtigten der Stiftung Lastenausgleich gewährt worden war, ist der Schadensausgleich den im Zeitpunkt der Rückgabe noch lebenden Lastenausgleichsempfängern, deren Erben oder Erbeserben zuzurechnen, soweit sie zugleich Bezugsberechtigte der Stiftung sind.
Zum Sachverhalt:
Die Kläger wendeten sich gegen einen einheitlichen Bescheid des Bundesausgleichsamtes über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung an einer Familienstiftung. Die Kläger zu 2 bis 5 und der Ehemann der Klägerin zu 1 waren Erben oder Erbeserben von Personen, die Bezugsberechtigte der Georg Moritz von Oppenfeld’schen Familienstiftung waren. Die Klägerin zu 1 hatte den Prozess ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemanns aufgenommen. Die Stiftung wurde 1859/60 in Berlin gegründet und diente der Versorgung der drei Töchter des Stifters und ihrer ehelichen Abkömmlinge. Einziger Vermögensgegenstand und Grundlage der Ausschüttungen an die Bezugsberechtigten war seit Ende 1939 ein Grundstück in Berlin. Das Grundstück fiel später in den Sowjetsektor von Berlin, wurde ab 1952 zwangsverwaltet und mit Wirkung vom 1. April 1988 entschädigungslos in Eigentum des Volkes überführt.
Bereits 1971 hatten die damaligen Bezugsberechtigten der Familienstiftung wegen des Verlusts des Grundstücks die Gewährung von Lastenausgleich beantragt. Das Ausgleichsamt Baden-Baden stellte mit Bescheid vom 19. September 1973 entsprechend der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (18. FeststellungsDV) die Beteiligten am Vermögen der Familienstiftung und ihre Anteile fest.
Die Höhe des Schadens am Grundstück setzte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 18. Februar 1974 fest, die Höhe des Schadens durch Verlust der Bezugsrechte mit weiterem Bescheid vom selben Tag. Die örtlich zuständigen Lastenausgleichsämter gewährten auf dieser Grundlage den festgestellten Bezugsberechtigten Entschädigungen nach Maßgabe ihrer Beteiligungen an der Familienstiftung.
Das Grundstück wurde der Familienstiftung mit Bescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom 3. April 2003 gemäß dem Vermögensgesetz zurückübertragen. Daraufhin ermittelte das Bundesausgleichsamt die im Lastenausgleichsverfahren festgestellten unmittelbar Geschädigten sowie deren Erben und erließ nach Anhörung den angegriffenen einheitlichen Bescheid. Darin heißt es:
“Die nach dem BFG zum 08.05.1945 festgestellten Wegnahmeschäden am Vermögen der Georg Moritz von Oppenfeld’schen Familienstiftung in Berlin sind in voller Höhe ausgeglichen, soweit der (die) Erbe(n) des jeweiligen unmittelbar Geschädigten (Beteiligter und Bezugsberechtigter im vorgenannten Schadenszeitpunkt) am 03.04.2003, dem Zeitpunkt des Schadensausgleichs, faktisch Destinatär(e) der Stiftung geworden ist (sind).”
Als Verfahrensbeteiligte sind die Personen aufgeführt, die als Erben der Empfänger von Lastenausgleichsleistungen ermittelt werden konnten, darunter der Ehemann der Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 bis 5. Hinsichtlich der nicht ermittelten Beteiligten ist der Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Bei Familienstiftungen tritt der Schadensausgleich bei den im Zeitpunkt der Rückübertragung noch lebenden unmittelbar Geschädigten (den Empfängern von Ausgleichsleistungen) oder ihren Erben und Erbeserben ein, wenn sie zum Zeitpunkt der Rückgabe des Vermögenswertes zugleich Bezugsberechtigte (Destinatäre) der Stiftung sind. Sie gelangen durch die Rückgabe des Vermögenswertes an die Stiftung in den Genuss von Vorteilen, die es rechtfertigen, ihnen den Schadensausgleich zuzurechnen, auch wenn er unmittelbar der Familienstiftung zugutekommt. Das ergibt sich aus § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG, der für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts bestimmt, dass der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten der Gesellschaft entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen ist. Nach Maßgabe der 18. FeststellungsDV gilt dies entsprechend bei Familienstiftungen.
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Anders als bei einer GmbH & Co. KG ist die Stiftung & Co. KG eine Kommanditgesellschaft, bei der nicht eine GmbH, sondern eine Stiftung als Komplementärin (= persönlich haftende Gesellschafterin) eingesetzt wird.
Der Unterschied zur GmbH & Co. KG ist, dass die Stiftung & Co. KG z.B. nicht der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetzt unterliegt. Auch unterlag die Stiftung & Co. KG nicht den strengen Publizitätspflichten (siehe Frage 100: Fragen und Antworten zum Thema Stiftung) des Handelsgesetzbuches, was durch geänderte Gesetze jetzt jedoch der Fall ist. Aus diesem Grund ist die Attraktivität dieses Stiftungsmodells in der Praxis erheblich gesunken. Einer der bekanntesten Vertreter dieses Stiftungsmodells ist u.a. die Lidl-Stiftung & Co. KG.
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Eine Treuhandstiftung bietet viele Vorteile gegenüber einer selbständigen Stiftung.
- So fallen bei der Errichtung einer Treuhandstiftung keine Gründungskosten an.
- Ferner kann die Gründung einer Treuhandstiftung regelmäßig in c.a. vier Wochen durchgeführt werden, wohingegen die Errichtung einer selbständigen Stiftung oft mehrere Monate in Anspruch nimmt.
- Die Treuhandstiftung bedarf keines staatlichen Anerkennungsaktes, anders die selbständige Stiftung. Aus diesem Grund untersteht eine Treuhandstiftung auch nicht der staatlichen Aufsicht.
- Bei der Treuhandstiftung können sowohl die Stiftungsarbeit als auch die Stiftungsverwaltung nahezu vollständig auf den Treuhänder übertragen werden.
- Eine Treuhandstiftung genießt die gleichen steuerlichen Vorteile wie eine selbständige Stiftung.
Zusammenfassung der Vorteile einer Treuhandstiftung:
- Keine Gründungskosten
- Schnelle Errichtung
- Keine staatliche Anerkennungsakt
- Übertragung der Stiftungsarbeit und der Stiftungsverwaltung auf den Treuhänder möglich
- Gleichen steuerlichen Vorteile wie bei einer selbständigen Stiftung
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I. Rechtlich unselbständig
Da die Treuhandstiftung anders als die selbständige Stiftung nicht rechtsfähig ist, bedarf sie eines sog. Treuhänders, der für sie nach außen auftritt und handelt.
II. Übernehmender Rechtsträger
Das Stiftungsvermögen wird auf den Treuhänder übertragen. Bei der selbständigen Stiftung gehen die Vermögenswerte dagegen auf eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse über. Als Treuhänder kommen sowohl juristische als auch natürliche Personen in Betracht. Allerdings ergeben sich dann Probleme, wenn nicht geregelt wurde, auf wen das treuhänderisch gehaltene Vermögen im Falle des Todes der natürlichen Person übergehen soll.
Die Übertragung auf den Treuhänder kann erfolgen:
1. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder aber
2. durch eine Verfügung von Todes wegen.
Beim Treuhänder wird das Vermögen als abgetrenntes Sondervermögen behandelt, wobei das Vermögen dauerhaft entsprechend dem vom Stifter festgelegten Zweck zu nutzen ist.
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Die Gründung einer Treuhandstiftung (also: unselbstständigen Stiftung) ist unkompliziert und nicht mit großem Aufwand verbunden. Bei der Gründung einer Treuhandstiftung fallen keine Gründungskosten an. Für die Errichtung der Treuhandstiftung braucht man eine Errichtungsurkunde, eine Satzung und einen Treuhandvertrag. Nachdem man die Stiftungserrichtungsurkunde, die Stiftungssatzung und den Treuhandvertrag unterschrieben hat (3-fach) zeichnet der Treuhänder die Stiftungssatzung und den Treuhandvertrag gegen. Danach wird ein Stiftungskonto bei einer Bank eröffnet auf das das Stiftungsvermögen der Treuhandstiftung eingezahlt wird.
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Eine Familienstiftung entsteht wie jede Stiftung durch Stiftungsgeschäft und durch die staatliche Anerkennung. Ihr Zweck ist ganz oder teilweise auf die Förderung oder Verfolgung des Interesses oder des Wohls einer oder mehrerer bestimmter Familien bzw. Familienmitglieder gerichtet. Da Familienstiftungen nicht gemeinwohlorientiert sind, genießen sie nicht die Vorteile steuerbegünstigter Stiftungen. Des Weiteren unterliegt die Familienstiftung im Gegensatz zu anderen Stiftungen der Erbersatzsteuer. Dabei wird das Gesamtvermögen der Stiftung im Zeitabstand von 30 Jahren besteuert, indem ein Übergang des Vermögens auf zwei Kinder fingiert wird.
Bei einer Familienstiftung muss der Stifter bei Formulierung der Stiftungssatzung v.a. folgende Punkte beachten:
- Wie viel und welches Vermögen soll die Stiftung haben?
- Soll die Stiftung zu Lebzeiten oder testamentarisch errichtet werden? Dies ist v.a. wichtig, da die Stiftungserrichtung der Anerkennung der staatlichen Stiftungsbehörde bedarf und die Zeit bis dahin lang seien kann. Die Erbschaftssteuer bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung vorhandenem Vermögen, so dass zwischen Tod und Stiftungserrichtung stattfindende Vermögensmehrung auch der Erbschaftssteuer unterliegt.
- Festlegung der Destinatäre, also: Wer soll begünstigt werden? Bei einer Familienstiftung hat dies im Einzelfall Bedeutung für die erbschaftssteuerliche Behandlung der Stiftung.
- In welcher Höhe und in welchen Zeitabständen sollen Zahlungen durch die Stiftung an die Destinatäre erfolgen?
- Welchen Einfluss und in welchem Umfang sollen Dritte oder Familienmitglieder auf das Handeln der Stiftungsorgane ausüben können?
- Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Stifters wird bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen herangezogen, so dass das Vermögen der Stiftung reduziert werden kann. Es ist daher ratsam bereits bei Stiftungsgründung Erbverzichtserklärungen gegen Zahlungen zu vereinbaren, um das Vermögen der Familienstiftung dauerhaft zu sichern.
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Grundsätzlich unterscheidet man bei Stiftungen des bürgerlichen Rechts die selbständige Stiftung und die unselbständige Stiftung. Von letzterer wird gesprochen, wenn der Stifter Vermögenswerte an eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe überträgt, diese zur Verwirklichung eines von ihm festgelegten Zwecks zu nutzen. Der Vorteil einer unselbständigen Stiftung ist, dass diese nicht der staatlichen Kontrolle unterliegt und daher im Vergleich zur selbständigen Stiftung die schnellere und kostengünstigere Möglichkeit der Errichtung einer Stiftung darstellt.
Einem Familienunternehmer bieten sich folgende gängigen Stiftungsmodelle an:
1. Unternehmensverbundene Stiftungen
2. Familienstiftungen
3. Steuerbegünstigte Stiftungen
4. Stiftungs-GmbH
5. Doppelstiftungen
6. Stiftung & Co. KG
7. Trusts/ausländische Familienstiftungen
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Neben den steuerlichen Vorteilen bei einer Stiftung mit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (vgl. dazu Beitrag: „Steuervorteile bei Zuwendungen an eine Stiftung“ und „Steuerbegünstigte Stiftungen“), gibt es viele weitere Gründe für einen Familienunternehmer, eine Stiftung zu gründen.
I. Unternehmenserhaltung
Durch eine Stiftung kann ein Unternehmen im ungeteilten Bestand erhalten bleiben. Eine Stiftung führt dazu, dass ein Vermögen sich zu einer selbständigen Vermögensmasse ohne Eigentümer oder mitgliedschaftliche Strukturen verfestigt. Das Vermögen kann auf diese Weise auf Dauer erhalten und vor Zersplitterung durch Erbgänge geschützt werden. Durch die Stiftung ist ein Unternehmen auch vor Veräußerung geschützt, da das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und von fremden Vermögensmassen zu trennen ist.
II. Regelung der Unternehmensnachfolge
Eine Stiftung bietet ferner die Möglichkeit über den Tod hinaus die unternehmerischen Ziele zu verfolgen. Wenn es keine Erben gibt, so kann man eine Stiftung als Erben einsetzen. Vorteil ist, dass der Familie oder den Erben die direkte Einflussnahme auf das Unternehmen entzogen werden kann. Der Stifter bestimmt, wie die Stiftung verwaltet wird und wer als Stiftungsorgan eingesetzt wird.
III. Versorgung der Familie
In der Stiftungssatzung kann der Stifter festlegen, dass der Unternehmensertrag vollständig den Familienmitgliedern als Destinatären (=Nutznießer) zugutekommen soll. Dies kann der Familienunternehmer machen und daneben seine Familienmitglieder von der direkten Einflussnahme auf die Unternehmenssubstanz ausschließen.
IV. Keine kaufmännischen Verpflichtungen
Eine Stiftung unterliegt nicht der Publizitätspflicht der §§ 264 ff HGB, da sie nicht kraft Rechtsform Kaufmann und damit auch grds. nicht zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet ist. Stiftungen sind nur nach dem Publizitätsgesetz publizitätspflichtig, wenn nach §§ 1, 2 PublG bestimmte Größenordnungen überschritten werden.
V. Persönliche Motive
Durch die Gründung einer Stiftung kann ein Familienunternehmer sein Lebenswerk und seinen Namen über den Tod hinaus verewigen.
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BFH 2. Senat, Urteil vom 30.11.2009
Leitsatz
1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.
2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.
Orientierungssatz
Auch bei mehreren Stiftern liegt schenkungsteuerlich nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung - und nicht etwa eine Mehrheit von Zuwendungen entsprechend der Anzahl der Stifter.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG fingiert kein anderes Zuwender-Empfänger-Verhältnis und enthält keine Neubestimmung der am steuerpflichtigen Vermögensübergang beteiligten Personen.
Bei mehreren Stiftern können dabei entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten auch unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein. Ist für das Verhältnis der Anfallberechtigten zu den Stiftern jeweils dieselbe Steuerklasse anzuwenden, ist im Rahmen der Steuerberechnung weder der Erwerb noch der persönliche Freibetrag aufzuteilen (Rn.19).
Im Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrags. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung über den Ansatz nur eines Freibetrags bedurfte es nicht.
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Von der rechtsfähigen Stiftung sind insbesondere zu unterscheiden:
1) der rechtsfähige Verein (Personenvereinigung) und
2) 2) die Rechtsformen des Gesellschaftsrechts, wie GmbH, OHG oder KG (Kapital-bzw. Personengesellschaften)
3) Die unselbständige, nichtrechtsfähige (”fiduziarische” oder treuhänderische) Stiftung
Dabei ist zu beachten: Die §§ 80 ff BGB gelten für die Stiftungs-GmbH (-OHG, -KG) nicht, auch wenn sie als “Stiftung” auftreten. Der rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff BGB ist der Begriff “Stiftung” nicht vorbehalten!
Die unselbständige Stiftung passt für kleinere Stiftungsvermögen, für die der Aufwand einer selbständigen Stiftung – vgl. Beitrag: Was ist eigentlich eine Stiftung? Dort: Errichtung- zu groß wäre. Bei der unselbständigen Stiftung wird das Stiftungsvermögen durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen einem Treuhänder als rechtlich selbständigem Träger, in der Regel einer juristischen Person, wie z.B. einer Stiftung, Kommunen, Kirche, Universität oder einem rechtsfähigen Verein übertragen. Dieser wird verpflichtet, die stiftungsgemäßen Leistungen zu erbringen. Im Unterschied zur selbständigen Stiftung unterliegen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten hier dem Schuld- oder Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht.
Als Alternative zur unselbständigen Stiftung wäre eventuell an einen Verein zur Sammlung von Spendengeldern oder eine Stiftungs-GmbH zu denken.
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