Artikel unter 'Treuhandstiftung'
Die Treuhandstiftung selbst ist nicht rechtsfähig, sodass über das Stiftungsvermögen selbst kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Allerdings erlischt die Stiftung von selbst, wenn das Stiftungsvermögen aufgebraucht ist.
Davon zu unterscheiden ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders. Hier führt zwar nicht schon die Verfahrenseröffnung zu einem Erlöschen der Stiftung, nach der vollständigen Abwicklung erlischt aber grundsätzlich die Rechtspersönlichkeit des Treuhänders. Damit kann auch die unselbstständige Stiftung nicht fortbestehen. Um die Stiftung zu retten, können für diesen Fall aber z.B. die Umwandlung in eine selbstständige Stiftung oder die Übertragung auf einen anderen Rechtsträger vorgesehen werden.
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Bei einer Treuhandstiftung ist nicht die Stiftung selbst Trägerin des Stiftungsvermögens, sondern dieses wird rechtlich gesehen ein Teil des Vermögens des Treuhänders. Dadurch besteht die Gefahr, dass Gläubiger des Treuhänders zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf das Vermögen der unselbstständigen Stiftung zugreifen. Die Besonderheit einer Treuhandstiftung liegt aber darin, dass in wirtschaftlicher Hinsicht das Vermögen dem Treugeber (dem Stifter) gehört. Einer Vollstreckung kann der Stifter bzw. seine Erben daher durch Drittwiderspruchsklage widersprechen. Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treuhänders ist eine Aussonderung der übertragenen Vermögenswerte möglich.
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Bei einer selbstständigen Stiftung gibt der Stifter bei Errichtung der Stiftung das übertragene Vermögen endgültig auf. Im Unterschied dazu bestehen bei einer unselbstständigen Stiftung verschiedene Möglichkeiten, die Vermögensübertragung rückgängig zu machen.
Eine Treuhandstiftung kann z.B. grundsätzlich jederzeit durch den Treugeber oder den Treuhänder durch Kündigung oder Widerruf beendet werden, wenn auf schützenswerte Interessen der anderen Seite Rücksicht genommen wird. Das Stiftungsvermögen ist dann grundsätzlich an den Stifter zurückzuerstatten, wenn nicht z.B. in der Satzung die Übertragung auf einen anderen Rechtsträger vorgesehen ist.
Die Möglichkeit einer Rückforderung des Stiftungsvermögens kann einen Vorteil, aber auch eine Gefahr darstellen. Insbesondere können Gläubiger des Stifters durch die Pfändung der Rückgewähransprüche auf das Stiftungsvermögen zugreifen. Im Insolvenzfall erlischt das Treuhandverhältnis kraft Gesetzes, sodass das Vermögen in die Insolvenzmasse fällt.
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Auch eine unselbstständige Stiftung benötigt eine Satzung. Deren Ausgestaltung unterliegt aber nicht den gesetzlichen Vorgaben in §§ 80 ff. BGB, die nur für selbstständige, rechtfähige Stiftungen gelten. Da einer unselbstständigen Stiftung, z.B. einer Treuhandstiftung, ein Vertrag zwischen dem Treugeber und der Treuhänder zugrunde liegt, muss der Inhalt der Satzung zwischen dem Stifter und dem Träger der Stiftung vereinbart werden.
Dadurch bieten sich auf der einen Seite größere Gestaltungsfreiräume, z.B. kann bei Gründung einer Verbrauchsstiftung ein nur vorübergehender Stiftungszweck vereinbart werden. Auf der anderen Seite bestehen aber auch die gesetzlich vorgesehenen Schutz- und Kontrollmöglichkeiten, z.B. durch die Stiftungsaufsicht, nicht. Der Stifter muss selbst durch eine entsprechende Satzungsgestaltung dafür Sorge tragen, dass das Stiftungsvermögen dem Zweck der Stiftung entsprechend verwaltet und verwendet wird.
Die Satzung einer unselbstständigen Stiftung sollte daher vor allem auch die Möglichkeit einer Kontrolle der Mittelverwendung durch zusätzliche Gremien vorgesehen werden. Auch detaillierte Vorschriften zur Vermögensverwaltung und Haftung sind wichtig. Obwohl sich bei der Errichtung einer Treuhandstiftung die getrennte Verwaltung des Stiftungsvermögens grundsätzlich von selbst versteht, sollte auch dies in der Satzung nochmals explizit festgehalten werden.
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Die Wahl des richtigen Treuhänders ist für eine unselbstständige Stiftung von entscheidender Bedeutung. Sofern keine persönlichen Gründe für einen bestimmten Rechtsträger der Stiftung sprechen (z.B. wenn die Verbundenheit mit einer Institution erst den Anreiz für die Stiftung ausgelöst hat), sind Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl des Treuhänders. Es sollten bereits Erfahrungen im Bereich der Stiftungsverwaltung vorhanden sein. Meistens ist es sinnvoll, einen Treuhänder zu wählen, der auch über Kompetenzen auf dem Gebiet verfügt, das mit dem Stiftungszweck gefördert werden soll. Zum einen kann durch das dadurch bereits vorhandene Sachwissen der Zweck der Stiftung besonders effektiv erreicht werden. Zum anderen sollte bedacht werden, dass auch ein Treuhänder mit der Übernahme der Verwaltung einer Stiftung eigene Interessen verfolgt. Diese können z.B. in der Erzielung von Einnahmen durch die Verwaltung des Vermögens liegen. Oft bieten sich allerdings Institutionen als Träger unselbstständiger Stiftungen an, um mithilfe der Unterstiftung letztlich ihren eigenen Aktionsradius zu erweitern. Diese Interessen sollte sich der Stifter bewusst machen, um gegebenenfalls auch Vorkehrungen zu treffen, dass der eigene Stiftungszweck erreicht wird.
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Die vorrangige Aufgabe des Treuhänders besteht in der Verwaltung des übertragenen Vermögens. Dadurch soll er zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks beitragen. Der Treuhänder muss deswegen alle seine Entscheidungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem übertragenen Stiftungsvermögen am Stiftungszweck ausrichten. Aus dieser Treuepflicht des Trägers einer unselbstständigen Stiftung folgen Vorgaben für den Umgang mit dem anvertrauten Vermögen. Dieses muss z.B. grundsätzlich getrennt verwaltet werden, wenn nicht ausdrücklich eine gemeinsame Verwaltung mit dem übrigen Vermögen des Treuhänders erlaubt worden ist. Bei der Verwaltung sind außerdem besondere Sorgfaltsregeln zu beachten.
Weitere, spezielle Aufgaben können dem Treuhänder durch die Treuhandsvereinbarung übertragen werden. Beispielsweise ist es sinnvoll, den Treuhänder zu einer regelmäßigen Rechnungslegung und Berichterstattung über seine Tätigkeit für die Stiftung zu verpflichten. Ausdrücklich vereinbart kann auch werden, ob der Treuhänder durch aktive Öffentlichkeitsarbeit für die Bekanntheit der Stiftung sorgen soll.
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Unter einer unselbstständigen Stiftung versteht man die Übertragung bestimmter Vermögenswerte an eine bestehende natürliche oder juristische Person mit der Bestimmung, dass diese Werte (einschließlich der Nutzungen) als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten und für einen bestimmten Zweck zu verwenden sind.
Will der Stifter dagegen das Kapital nicht einer bestehenden natürlichen oder juristischen Person zuwenden, etwa weil er fürchtet, diese werde es nicht in seinem Sinne verwenden, oder weil ihm für den von ihm beabsichtigten Zweck keine vorhandene Organisation als geeignet erscheint, so kann er eine neue Organisation schaffen, die sich allein dem von ihm bestimmten Zweck zu widmen hat und als eine “juristische Person” selbst Vermögensträger ist. Wird im Stiftungsgeschäft der Rechtsträger besonders bezeichnet, so spricht dies dafür, dass der Stifter eine unselbstständige Stiftung errichten wollte. Fehlen Angaben zum Rechtsträger, so ist das als Indiz für die Errichtung einer selbstständigen Stiftung zu werten.
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Eine Treuhandstiftung bietet viele Vorteile gegenüber einer selbständigen Stiftung.
- So fallen bei der Errichtung einer Treuhandstiftung keine Gründungskosten an.
- Ferner kann die Gründung einer Treuhandstiftung regelmäßig in c.a. vier Wochen durchgeführt werden, wohingegen die Errichtung einer selbständigen Stiftung oft mehrere Monate in Anspruch nimmt.
- Die Treuhandstiftung bedarf keines staatlichen Anerkennungsaktes, anders die selbständige Stiftung. Aus diesem Grund untersteht eine Treuhandstiftung auch nicht der staatlichen Aufsicht.
- Bei der Treuhandstiftung können sowohl die Stiftungsarbeit als auch die Stiftungsverwaltung nahezu vollständig auf den Treuhänder übertragen werden.
- Eine Treuhandstiftung genießt die gleichen steuerlichen Vorteile wie eine selbständige Stiftung.
Zusammenfassung der Vorteile einer Treuhandstiftung:
- Keine Gründungskosten
- Schnelle Errichtung
- Keine staatliche Anerkennungsakt
- Übertragung der Stiftungsarbeit und der Stiftungsverwaltung auf den Treuhänder möglich
- Gleichen steuerlichen Vorteile wie bei einer selbständigen Stiftung
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I. Rechtlich unselbständig
Da die Treuhandstiftung anders als die selbständige Stiftung nicht rechtsfähig ist, bedarf sie eines sog. Treuhänders, der für sie nach außen auftritt und handelt.
II. Übernehmender Rechtsträger
Das Stiftungsvermögen wird auf den Treuhänder übertragen. Bei der selbständigen Stiftung gehen die Vermögenswerte dagegen auf eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse über. Als Treuhänder kommen sowohl juristische als auch natürliche Personen in Betracht. Allerdings ergeben sich dann Probleme, wenn nicht geregelt wurde, auf wen das treuhänderisch gehaltene Vermögen im Falle des Todes der natürlichen Person übergehen soll.
Die Übertragung auf den Treuhänder kann erfolgen:
1. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder aber
2. durch eine Verfügung von Todes wegen.
Beim Treuhänder wird das Vermögen als abgetrenntes Sondervermögen behandelt, wobei das Vermögen dauerhaft entsprechend dem vom Stifter festgelegten Zweck zu nutzen ist.
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Die Gründung einer Treuhandstiftung (also: unselbstständigen Stiftung) ist unkompliziert und nicht mit großem Aufwand verbunden. Bei der Gründung einer Treuhandstiftung fallen keine Gründungskosten an. Für die Errichtung der Treuhandstiftung braucht man eine Errichtungsurkunde, eine Satzung und einen Treuhandvertrag. Nachdem man die Stiftungserrichtungsurkunde, die Stiftungssatzung und den Treuhandvertrag unterschrieben hat (3-fach) zeichnet der Treuhänder die Stiftungssatzung und den Treuhandvertrag gegen. Danach wird ein Stiftungskonto bei einer Bank eröffnet auf das das Stiftungsvermögen der Treuhandstiftung eingezahlt wird.
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