Einsetzung von Familienangehörigen als Stiftungsorgane

Der Stifter kann unabhängig von der Art der Stiftung verfügen, dass die Organe der Stiftung mit Familienangehörigen besetzt werden sollen.  Durch die Verschaffung einer bezahlten Organstellung kann indirekt auch eine Absicherung bestimmter Familienangehöriger erreicht werden. (weiterlesen…)

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Einschränkung der Vermögenserhaltungspflicht: Die Verbrauchsstiftung

Möchte der Stifter ein bestimmtes gemeinnütziges Ziel nicht nur mit den Erträgen des Stiftungsvermögens, sondern auch unter Einsatz des Grundkapitals fördern, kommt die Gründung einer Verbrauchsstiftung in Betracht. Dabei darf zur Erreichung des Stiftungszweckes das gesamte Stiftungskapital aufgebraucht werden, der Grundsatz der Vermögenserhaltung ist dadurch eingeschränkt. (weiterlesen…)

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Begünstigungen von Familienangehörigen durch die Gründung einer Stiftung

Familienangehörige des Stifters können von der Gründung einer Stiftung profitieren, auch wenn keine Familienstiftung errichtet wird. (weiterlesen…)

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Internationales Engagement von Stiftungen

Globale Probleme erfordern globale Lösungen. Gerade größere Stiftungen wollen wohltätige Zwecke unter Umständen nicht nur auf den Sitzstaat beschränkt verfolgen. Dabei können die Stiftungen in den nationalen Rechtsordnungen auf verschiedene Probleme stoßen. (weiterlesen…)

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Begünstigte Erbschaftssteuersätze bei Erbeinsetzungen ausländischer Stiftungen

(EuGH vom 10.02.2011; Az. C-25/10)
Ausländische Stiftungen dürfen bei einer Erbeinsetzung steuerlich nicht gegenüber inländischen Stiftungen diskriminiert werden. Der EuGH hatte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens über eine Vorschrift des belgischen Erbschaftssteuerrechts zu entscheiden. (weiterlesen…)

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Kann ich mich in meiner Stiftung selbst engagieren?

Wenn eine Stiftung zu Lebzeiten gegründet wird, kann der Stifter selbst bestimmen, in welchem Ausmaß er die Stiftungsarbeit mitgestalten möchte. Häufig wird die Verwaltungsarbeit auf einen externen Vorstand delegiert. Der Stifter übernimmt oftmals die Rolle des Vorsitzenden eines Kontrollgremiums, z.B. eines Kuratoriums. In der Satzung kann der Stifter auch bestimmen, dass er diese Funktion auf Lebzeiten wahrnehmen möchte. Ein Engagement ist aber auch ohne satzungsmäßige Funktionen möglich.

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Die Auswahl des Treuhänders einer unselbstständigen Stiftung

Die Wahl des richtigen Treuhänders ist für eine unselbstständige Stiftung von entscheidender Bedeutung. Sofern keine persönlichen Gründe für einen bestimmten Rechtsträger der Stiftung sprechen (z.B. wenn die Verbundenheit mit einer Institution erst den Anreiz für die Stiftung ausgelöst hat), sind Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl des Treuhänders. (weiterlesen…)

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Welche Aufgaben übernimmt der Treuhänder?

Die vorrangige Aufgabe des Treuhänders besteht in der Verwaltung des übertragenen Vermögens. Dadurch soll er zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks beitragen. (weiterlesen…)

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Sicherung der Stiftungsgründung durch Testamentsvollstreckung

Soll eine Stiftung erst nach dem Tod des Stifters gegründet werden (Stiftung von Todes wegen), kann ein Testamentsvollstrecker mit der Überwachung und Durchführung der Gründung betraut werden. (weiterlesen…)

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Entstehen Kosten für die Anerkennung der Stiftung?

Die Anerkennung von Stiftungen ist grundsätzlich gebührenpflichtig. In bestimmten Fällen sind allerdings Ausnahmen möglich, z.B. sieht das Bayrische Stiftungsgesetz für die Anerkennung öffentlicher Stiftungen eine Befreiung vor. Bei Stiftungen des Privatrechts wird die Höhe der erhobenen Gebühren nach dem Ermessen der Anerkennungsbehörde festgesetzt. Dazu können Rechtanwalt- und Notargebühren anfallen, die der Stifter tragen muss.

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Verwaltung einer Stiftung durch Behörden?

Der Stifter kann durch das Stiftungsgeschäft die Verwaltung der Stiftung auch auf eine Behörde übertragen. (weiterlesen…)

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Vergütung von Vorständen

Mitglieder des Vorstands oder anderer Organe (z.B. des Kontrollbeirates) können ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder hauptberuflich ausüben. Sind sie ehrenamtlich tätig, erhalten sie zwar keine Vergütung, aber sie können einen Anspruch auf einen Ersatz ihrer Auslagen, wie z.B. Reisekosten, haben. Durch die Satzung kann geregelt haben, ob auch eine Entschädigung für die aufgewendete Zeit gezahlt wird. Die Satzung sollte auch regeln, wie die Vergütung hauptberuflicher Organmitglieder festgelegt wird. Dies kann z.B. durch einen Vertrag zwischen Vorstand und Stiftungsrat geschehen. Die Höhe von Vergütungen ist bei gemeinnützigen Stiftungen aber dadurch begrenzt, dass die Verwaltungskosten in angemessenem Verhältnis zu den Erträgen der Stiftung stehen müssen. Unangemessen hohe Gehälter können durch die Aufsichtsbehörde unter Umständen herabgesetzt werden.

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Was ist ein Stiftungsrat und wann ist dieser erforderlich?

Der Stiftungsrat (oft auch als Beirat oder Kuratorium bezeichnet) kann als Kontrollorgan einer Stiftung eingesetzt werden. (weiterlesen…)

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Wie teuer kann die Verwaltung der Stiftung sein?

Die Kosten, die für die Verwaltung der Stiftung anfallen, richten sich stark nach ihrer jeweiligen Größe und Organisation. Ein zu hoher Aufwand für Verwaltungskosten führt nicht nur dazu, dass weniger finanzielle Mittel für die eigentlichen Zwecke der Stiftungsarbeit zur Verfügung stehen und sich die Effektivität der Stiftung mindert, sondern kann sogar zu einem Verlust der steuerrechtlichen Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit führen. (weiterlesen…)

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Der richtige Umgang mit Spendengeldern

Die Stiftung ist meist auf Spenden als wesentliche Einkommensquelle angewiesen. Vor allem in steuerrechtlicher Hinsicht drohen hier aber verschiedene Haftungsgefahren, die vermieden werden sollten. (weiterlesen…)

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Kann der Stiftung wegen Fehlinvestitionen die Gemeinnützigkeit aberkannt werden?

Fehlentscheidungen bei der Anlage des Stiftungsvermögens können zu beträchtlichen Vermögensverlusten führen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich daran aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Stiftungsaufsichtsbehörden oder eine Haftung des Stiftungsvorstandes knüpfen. (weiterlesen…)

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Haftung des Stiftungsvorstands für Wertverluste bei Kapitalanlagen

Die Verwaltung des Vermögens zählt zu den wesentlichen Aufgaben eines Stiftungsvorstandes. Deswegen kann er unter bestimmten Umständen auch haftbar gemacht werden, wenn die Stiftung aufgrund von Fehlinvestitionen wirtschaftliche Verluste erleidet. (weiterlesen…)

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Was passiert, wenn die Anerkennung verweigert wird?

Wird die Anerkennung verweigert, bestehen bei einer Stiftung unter Lebenden verschiedene Möglichkeiten, hierauf zu reagieren. Die angemessene Vorgehensweise wird auch davon abhängen, aus welchem Grund die Anerkennung verweigert worden ist. Dies muss von der Behörde mitgeteilt werden. (weiterlesen…)

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Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?

Erst durch die behördliche Anerkennung erlangt eine Stiftung ihre Rechtsfähigkeit. Das Anerkennungsverfahren beginnt im Normalfall damit, dass der Stifter einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellt (§ 81 Abs.2 BGB). (weiterlesen…)

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Wie organisiert man professionelles Fundraising?

Professionelles Fundraising erfordert meist auch entsprechende Investitionen. (weiterlesen…)

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Fundraising

„Fundraising“ meint die systematische und professionelle Einwerbung  finanzieller Mittel für gemeinnützige Zwecke, die nach Marketingprinzipien organisiert wird. (weiterlesen…)

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Welche Funktionen hat der Vorstand einer Stiftung?

Der Stiftungsvorstand ist das einzige zwingend vorgeschriebene Organ einer Stiftung (§ 81 Abs.1 Nr.5 BGB). Seine wesentlichen Aufgaben sind die Vertretung der Stiftung sowie die Geschäftsführung. (weiterlesen…)

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Wie wird eine Stiftung organisiert?

Die Organisation betrifft die Frage, welche besonderen Vorgaben nötig sind, damit die Stiftung effektiv handeln kann. Hierzu bestehen kaum gesetzliche Vorgaben. Aus § 81 Abs.1 Nr. 5 BGB ergibt sich lediglich, dass eine Stiftung in jedem Fall einen Stiftungsvorstand als Organ haben muss. Ansonsten wird die Organisation einer Stiftung in erster Linie durch die Stiftungssatzung bestimmt. Sinnvollerweise sollte die Ausgestaltung der Organisation an der Zwecksetzung der Stiftung und ihren Funktionen orientiert erfolgen. Die Stiftungssatzung erhält oftmals auch eine Einsetzung weiterer Organe neben dem Vorstand, die z.B. Kontrollfunktionen wahrnehmen, um sicherzustellen, dass der Stifterwille erfüllt wird. Der Stifter legt über die Satzung auch fest, aus wie vielen Mitgliedern die Organe zusammengesetzt sind und wie diese berufen bzw. abberufen werden können. Die Organmitglieder können die durch die Satzung festgelegte Organisation grundsätzlich nicht mehr abändern. Hinsichtlich der inneren Organisation, insbesondere der internen Geschäftsverteilung, sind die Stiftungsorgane dagegen grundsätzlich frei und strukturieren diese nach den Erfordernissen des täglichen Verwaltungshandelns.

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Wie wird eine Bürgerstiftung gegründet?

Die Gründung einer Bürgerstiftung unterliegt grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie die anderer Stiftungen. Organisatorisch tritt neben den Vorstand als gesetzlich zwingendes Stiftungsorgan ein Kontrollorgan, das meist als Expertengremium ausgestaltet ist. Daneben kann als drittes Organ die Stifterversammlung als Versammlung aller Gründungs- und Zustifter treten. Daneben resultieren aus der Zielsetzung und Struktur der Bürgerstiftung weitere Besonderheiten bei der Gründung. (weiterlesen…)

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Was ist eine Bürgerstiftung?

Unter Bürgerstiftungen versteht man ein relativ neues Stiftungsmodell, das sich nach dem Vorbild der US-amerikanischen community foundation in jüngerer Vergangenheit in Deutschland entwickelt hat. (weiterlesen…)

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Wer kann Stifter sein?

Das Gesetz beinhaltet keine Beschränkungen für die Frage, wer Stifter sein kann.
Grundsätzlich kommt also jede natürliche oder juristische Person in Betracht. Für die Gründung einer privatrechtlichen, rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB ist entscheidend, dass die dort genannten Voraussetzungen durch den Stifter erfüllt werden können. Dies setzt zum einen ein wirksames Stiftungsgeschäft, also insbesondere Geschäftsfähigkeit des Stifters voraus, zum anderen die finanziellen Möglichkeiten, die Stiftung mit einem hinreichend großen Vermögen auszustatten, um die Erfüllung des Stiftungszweckes dauerhaft zu gewährleisten. Kann letztere Bedingung nicht erfüllt werden, besteht aber z.B. die Möglichkeit einer Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung.

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Die österreichische Privatstiftung

Privatstiftungen können in Österreich seit dem 1.9.1993 errichtet werden.  Darunter werden nach § 1 des Privatstiftungsgesetzes alle Vermögen verstanden, deren Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines eigennützigen Zweckes dienen soll. Mittlerweile hat sich die Privatstiftung zur beliebtesten Stiftungsform in Österreich entwickelt. Oft sind Privatstiftungen z.B. darauf gerichtet, der Familie des Stifters Gesellschaftsanteile über Generationen hinweg zu erhalten. Aber auch gemeinnützige Stiftungen können in Form der Privatstiftung errichtet werden, z.B. weil eine staatliche Aufsicht vermieden werden soll. (weiterlesen…)

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Stiftung & Co.KG

Die Rechtsform der unternehmensverbundenen Stiftung kann gerade für den Mittelstand interessante Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge bieten. Durch die Unabhängigkeit von einer bestimmten Person kann das Lebenswerk des Stifters auch ohne qualifizierte Abkömmlinge erhalten werden; zudem bietet die enge Begrenzung der Möglichkeiten einer nachträglichen Zweckänderung Gewähr vor feindlichen Übernahmen, einem Verkauf oder einer Zerschlagung des Unternehmens.
Auf der anderen Seite stellen die schwerfällige Organisation und die starre Bindung an den Stifterwillen auch Hindernisse bei der direkten Führung eines Unternehmens durch eine Stiftung dar. Vorgeschlagen wird daher die Stiftung & Co. KG. Dabei ist eine Stiftung Komplementärin einer KG, Kommanditisten sind die Mitglieder der Familie des Stifters oder dritte Personen, die in der Regel zugleich Destinäre der Stiftung sein werden. (weiterlesen…)

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Unternehmensverbundene Stiftung

Unternehmensverbundene Stiftungen gibt es in verschiedenen Erscheinungsformen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass zu ihrem Vermögen ein Unternehmen oder die Beteiligung an einem Unternehmen gehört. Gebräuchlich sind auch die Bezeichnung als Stiftungsunternehmen, Unternehmensstiftungen, Unternehmensträgerstiftungen, gewerbliche oder unternehmensbezogene Stiftungen. Zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählen z.B. die Stiftung & Co.KG oder die Doppelstiftung. (weiterlesen…)

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Welche Voraussetzungen bestehen für die Gründung einer Stiftung?

Eine Stiftung kann grundsätzlich von jeder natürlichen Person, die voll geschäftsfähig ist, gegründet werden. In der Regel ist dies bei allen Personen über 18 Jahren der Fall. Auch juristische Personen, z.B. rechtsfähige Vereine, können Stifter sein. Nach § 80 BGB entsteht eine rechtsfähige Stiftung durch Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Damit ergeben sich als Voraussetzungen einer Stiftungsgründung das Vorhandensein eines ausreichenden Stiftungsvermögens, eines Stiftungszwecks und einer Stiftungssatzung.

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